Aktuelles
Hier finden Sie regelmäßige Updates zu den wichtigsten Themen rund um Spechtlöcher und Nisthöhlen – kurz, prägnant und auf den Punkt.
Infos für Sie

Brutzeit
Die Nist- und Brutzeit unserer heimischen Gartenvögel beginnt offiziell am 1. März jeden Jahres und geht bis zum 30.September. (Bundesnaturschutzgesetz in §39) In der Vogelschutzzeit verschließen wir keine Nisthöhlen.

Spechtimitate
Spechtimitate an den betroffenen Fassaden verringern des Risiko eines Neubefalls. Spechte sind als Reviertiere bekannt und meiden Konkurenten. Je nach Art des Befalls nutzen wir dabei ein oder mehrere Spechtattrappen.

Fassadenbegrünung
Eine begrünte Fassade bietet Spechten keinen Angriffspunkt. Außerdem verstärkt diese die Dämmwerte uns sorgt für ein besseres Wohnklima. Gerüstkletterpflanzen mit Kletterhilfen oder beispielsweise Spalierobst ist eine optische Aufwertung mit zahlreichen Vorteilen für Bewohner und Eigentümer.

Styropor zum Ersetzen Dämmung nach Spechtbefall

Untersuchung von Habitatsstrukturen in Felsbereichen

Gerüstanker Löcher Fassade müssen fachgerecht verschlossen werden
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir stets die geltenden rechtlichen Bestimmungen beachten!
Für Sie als Kunde bedeutet dies konkret:
Solange in einem Spechtloch gebrütet wird, erfolgen keinerlei Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Spechtabwehr! Dies gilt auch für andere Tiere wie Eichhörnchen, Spatzen, Stare oder Fledermäuse, die das Loch möglicherweise nutzen. Wir behandeln alle Gebäudebrüter mit Rücksichtnahme und setzen keine Maßnahmen um, die diese Tiere behelligen, verletzen oder töten könnten. Ebenso entfernen wir keine Gelege oder Brut aus den Nisthöhlen.
Für ortstreue Gebäudebrüter empfehlen wir grundsätzlich Ersatzmaßnahmen.
Das sollten Sie wissen
Wir betreuen aufgrund von Kapazitätsgründen nur gewerbliche Kunden. Für Wohngrundeigentümer und Hausverwaltungen hier der rechtliche Rahmen von Spechtschadenbeseitigung und Spechtabwehr:
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ
Kapitel 5 – Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer
Lebensstätten und Biotope (§§ 37 – 55)
Abschnitt 3 – Besonderer Artenschutz (§§ 44)
§ 44
Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und
Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
* wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
* wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
* Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören,
* wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte
zu beschädigen oder zu zerstören
